Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist wie angekündigt in Kraft getreten

01.01.2018

Kurz nach Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) möchten wir nochmals die damit verbundenen Änderungen und Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) zusammenfassen und somit weitere Hilfestellung geben.

Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens
Der steuerfreie Jahresbeitrag im Rahmen des § 3 NR. 63 EStG wurde nun von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) erhöht. Der 2005 eingeführte Erhöhungsbeitrag i. H. v. EUR 1.800,- bei Nichtinanspruchnahme der Pauschalbesteuerung des ehemaligen § 40b EStG entfällt ab sofort.

Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % auf den Gehaltsumwandlungsbetrag ist verpflichtend
Die stufenweise Einführung stellt sich, sobald der Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis generiert, wie folgt dar: Für Neuzusagen im Sozialpartnermodell ab 01.01.2018, für Neuzusagen im gewohnten Garantiemodell ab 01.01.2019 und für bestehende Altzusagen ab 01.01.2022.

Förderbeitrag für Geringverdiener
Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen an Geringverdiener (bis EUR 2.200,- Brutto/Monat), können 30 % des Beitrages im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens gegengerechnet werden. Der Beitrag muss mindestens EUR 240,- und darf maximal EUR 480,- p. a. betragen.

Grundsicherungsfreibetrag
Ein Freibetrag von EUR 204,50 pro Monat gilt ab sofort für Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung, einer Basis- oder Riester-Rente. Da dieser Betrag nicht auf eine etwaige Grundsicherung angerechnet wird, ist die geförderte Altersvorsorge nun auch attraktiver für Geringverdiener.

Verbesserungen bei Abfindungszahlungen in der bAV
Die steuerfreie Dotierung von Abfindungszahlungen (Vervielfältigungsregelung) im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG wird erweitert, beispielsweise in Bezug auf steuerfreie Nachzahlungen für Zeiten langfristiger Krankheit oder der Elternzeit.

Riesterförderung innerhalb der bAV wird verbessert
Die Krankenversicherungsverbeitragung auf ausgezahlte Riester-Renten für gesetzlich Versicherte entfällt. Des Weiteren wurde die Grundzulage für bAV-Riesterverträge von EUR 154,- auf EUR 175,- erhöht.

Sozialpartnermodell
Ausschließlich für Tarifverträge wurde ab dem 01.01.2018 eine neue Zusageart, die reine Beitragszusage, eingeführt. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber lediglich zur Zahlung des Beitrages, nicht jedoch zur Erfüllung eines Beitragserhalts oder einer garantierten Rente. Die neu geschaffene Zielrente kann somit schwanken. Die Tarifpartner können sich jedoch auf einen Sicherungsbeitrag einigen, um Schwankungen entgegenzuwirken.

Auch hier gilt bei Entgeltumwandlung und Sozialversicherungsersparnis ein verpflichtender Zuschuss i. H. v. 15 % des Umwandlungsbetrages. Anlagemöglichkeiten bieten die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse. Im Sozialpartnermodell können nur laufende Leistungen, sprich Renten, ausgezahlt werden. Eine Kapitaloption besteht somit nicht.

Des Weiteren besteht keine Durchgriffshaftung zum Arbeitgeber, dies bedeutet, dass ein eventueller Leistungsausfall des Versorgungsträgers nicht vom Arbeitgeber aufgefangen werden muss. Eine Insolvenzsicherungspflicht auf Seiten des Arbeitgebers ist ebenfalls nicht vorgesehen. Eine Anpassungsprüfpflicht wie im Garantiemodell entfällt. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass eine Übertragung des Vertrages bei einem Arbeitgeberwechsel nur möglich ist, wenn der neue Arbeitgeber ebenfalls am Sozialpartnermodell teilnimmt. Hier sollen jedoch Tariföffnungsklauseln formuliert werden, die auch nicht tarifgebundenen Arbeitgebern den Beitritt zum Sozialpartnermodell erlauben, so dass die Wahrscheinlichkeit einer Übertragungsmöglichkeit vergrößert wird.

Um das Sozialpartnermodell zu stärken gibt es die Möglichkeit eines sogenannten Opting Out. Bei diesem Verfahren, wird jeder Arbeitnehmer in das Sozialpartnermodell aufgenommen, sofern er nicht aktiv widerspricht. Der Arbeitnehmer muss drei Monate vorher über den Beginn und die Entgelthöhe informiert werden und hat die Möglichkeit, noch einen Monat nach der Aufnahme zu widersprechen. Hat der Arbeitnehmer nicht widersprochen, kann er dennoch jederzeit mit einer Frist von einem Monat die Entgeltumwandlung beenden.

Ein weiterer positiver Aspekt ist die in § 16 BetrAVG verankerte Anpassungsprüfungspflicht, mit welcher ein Inflationsausgleich für Rentenzahlungen an ehemalige Mitarbeiter geschaffen wurde.

Fazit und Empfehlung

Arbeitgeberzuschuss
Um eine mögliche Konkurrenz zwischen den verschiedenen Versorgungssystemen zu vermeiden, empfehlen wir den Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % ab sofort auf alle Verträge zu gewähren. Langjährige Mitarbeiter können somit eine Anerkennung für ihre Unternehmenstreue erhalten, da der Arbeitgeber ihnen mehr zugesteht, als das Gesetz bereits verlangt. Darüber hinaus ist die Arbeitgeberbeteiligung an der Entgeltumwandlung ein altbewährtes Mittel, Mitarbeiter nicht nur im Sinne der Altersvorsorge zu motivieren.

Förderrahmen
Die Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens auf 8 % der BBG (abzüglich Direktversicherungsbeitrag nach § 40b EStG) ermöglicht allen Mitarbeitern eine beträchtliche Aufstockung ihrer betrieblichen Absicherung sowohl in bestehenden, als auch in künftig einzurichtenden bAV-Verträgen.

Erhöhte Riester-Förderung
Durch den Wegfall der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf bAV-Riester-Leistungen und die Erhöhung der Grundzulage sollte bAV-Riester bei künftigen Beratungsgesprächen wieder thematisiert werden. Hier hat der Gesetzgeber eine lang ersehnte Verbesserung geschaffen.

Garantiewelt (bAV 1) oder Sozialpartnermodell (bAV 2)
Die Frage, ob man weiterhin auf die bewährte Garantiewelt (bAV 1) oder auf das Sozialpartnermodell (bAV 2) setzt, wird sich überwiegend in nicht tarifgebundenen Unternehmen stellen, da diese, eine Öffnungsklausel vorausgesetzt, die Wahlmöglichkeit zwischen beiden Systemen haben. Vergleicht man die wichtigsten Eckpunkte beider Systeme, so liegen einige wichtige Vorteile auf Seiten der bAV 1, wie z. B. das weiterhin erhaltene Kapitalwahlrecht (Rente oder Kapital in der Auszahlungsphase) oder die nach wie vor möglichen garantierten Leistungen. 
Betrachtet man die bAV 2, so ist die in ihr begründete Zielrente als Schätzung zu verstehen und somit nicht genau kalkulierbar. Positiv zu bewerten ist jedoch, dass der arbeitgeberfinanzierte Teil der bAV 2 von Gesetzes wegen unmittelbar ab Beginn unverfallbar ist. Dies ist in der alten Garantiewelt lediglich mittels vertraglicher Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich, nicht aber pauschal gesetzlich verankert. Der Gesetzgeber hat die betriebliche Altersversorgung mit diesen Maßnahmen breiter aufgestellt. Mit den neu geschaffenen Möglichkeiten werden sowohl mehr Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber erreicht werden. Auch wenn einige Vertreter der letzteren Gruppe, in der ersten Zeit einen etwas höheren Verwaltungsaufwand beklagen werden. Um sich in der neuen Welt der betrieblichen Altersvorsorge zurechtzufinden und von Beginn an die richtigen Entscheidungen zu treffen, sprechen Sie Ihr betreuendes Maklerhaus an. Wir freuen uns auf Ihre Fragen und helfen Ihnen gern.

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