01.03.2020
Steigender Beliebtheit erfreut sich die betriebliche Krankenversicherung (bKV). Sie steht unverändert noch vor dem Dienstwagen oder der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente auf der Wunschliste vieler Arbeitnehmer. Die Gründe hierfür sind u.a. in reduzierten Leistungen der Krankenkassen und dem veränderten Zeichnungsverhalten vieler Krankenversicherer zu suchen: Mitarbeiter mit Vorerkrankungen gelten häufiger früher als nicht mehr versicherbar.
Der Zugang zu einer arbeitgeberfinanzierten bKV findet in der Regel ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit statt. Auch am freien Markt nicht mehr versicherbare Mitarbeiter kommen somit in den Genuss hochwertiger Krankenversicherungsleistungen, wie beispielsweise einer stationären Chefarztbehandlung mit Unterbringung im Zweibettzimmer. Darüber hinaus ermöglichen sogenannte Budgettarife den Mitarbeitern, Gesundheitsleistungen in ganz verschiedenen Sparten wahrzunehmen – sei es für eine zahnärztliche Prophylaxe, für Sehhilfen oder für nicht von der Krankenkasse unterstützte Vorsorgeuntersuchungen.
Eine bKV schafft erlebbaren Mehrwert und bindet Mitarbeiter an das Unternehmen. Die Aussicht auf eine arbeitgeberfinanzierte Gesundheitsversorgung ist zudem ein taugliches Mittel, um sich in der Mitarbeitergewinnung von Mitbewerbern abzugrenzen.
Seit dem 01.01.2020 flankiert der Gesetzgeber die bKV mit einer Steuerprivilegierung: Bei richtiger Gestaltung sind die Beiträge eines Arbeitgebers bis zur Höhe von EUR 44,- monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei.
Rechtliche Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Der Gesetzgeber hat durch Gesetzesänderungen in den letzten Monaten die Sicherheit und Attraktivität gestärkt und bürokratische Hürden reduziert. Im Einzelnen:
In diesem Zusammenhang wurde die Einkommensgrenze zur Definition eines Geringverdieners im Sinne des §100 EStG von EUR 2.200,- auf EUR 2.575,- angehoben.
Durch Kollektivverträge über den Arbeitgeber können Absicherungen für Arbeitnehmer erreicht werden, die aufgrund von Vorerkrankungen keine oder nur mit Erschwernissen eine Absicherung erhalten. Mittels Arbeitgebererklärungen, wie z.B. Dienstobliegenheitserklärungen, entfallen bestenfalls langwierige Risikoprüfungen.
Darüber hinaus ist bei einigen Berufsgruppen ein hohes Preisniveau ein reales Hemmnis für die adäquate Absicherung. Über die inzwischen unstrittige steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung für Leistungen der Einkommenssicherung und unter Einbindung der 15 %igen Arbeitgeberzulage, ergeben sich insbesondere für „teure“ Berufsgruppen neue Perspektiven bei der Einkommenssicherung. Alternativ nutzen Arbeitgeber bereits zunehmend Lösungen, die durch das Unternehmen finanziert werden, um damit eine höhere Bindung bei den Arbeitnehmern zu erreichen.
Die neuesten Produktlösungen umfassen über die finanzielle Absicherung hinaus u.a. präventive Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter wie Gesundheitstelefon für medizinische Zweitmeinungen, Beratungen zu Medikamenten und Impfungen bis hin zur psychologischen Erstberatung. Außerdem spielen integrative Maßnahmen bei Rückkehr in das Berufsleben genauso eine Rolle wie der familiäre Schutz bei Todesfall.
Fazit: Der Arbeitgeber kann durch ein modernes Versorgungswerk mittels Integration der betrieblichen Einkommenssicherung sowie der betrieblichen Krankenversicherung durch Senkung von krankheitsbedingten Kosten und einer attraktiven Positionierung im Wettbewerb bei der Personalgewinnung und -bindung profitieren.
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