01.03.2018
Das am 01. Januar 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) stellt seit Einführung des Entgeltumwandlungsanspruchs im Jahre 2002 den größten Einschnitt ist das Recht der betrieblichen Altersversorgung dar.
Die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen betrifft sämtliche Arbeitgeber, gleich ob tarifgebunden oder ungebunden, egal welche Branche und Größe. Durch die neue Rechtssetzung berührt werden nicht nur neue, sondern auch bestehende Versorgungswerke. Der Regelungsinhalt des BRSG spiegelt insbesondere folgende zwei Aspekte:
Zum einen wird durch das sogenannte
Sozialpartnermodell für tarifgebundene
Arbeitgeber eine neue Art der betrieblichen
Altersversorgung eingeführt, sofern
die beteiligten Tarifvertragsparteien eine
entsprechende Regelung vereinbaren.
Aktuelle Tarifverträge sehen derartige Regelungen
noch nicht vor, mittelfristig ist
allerdings damit zu rechnen. Die wesentlichen
bAV-Versicherer haben hierzu schon
Produktlösungen entwickelt.
Zum anderen
gelten seit Jahresbeginn Neuregelungen,
die auch schon umgesetzt werden
konnten:
Erhöht wurde der steuerfreie Dotierungsrahmen
für Direktversicherungs- und
Pensionskassen sowie Pensionsfondsversorgungen
von 4 % der BBG (2017:
EUR 3.048,- jährlich / EUR 254,- monatlich)
auf 8 % der BBG (2018: EUR 6.240,-
jährlich / EUR 520,- monatlich). Die Beiträge
bleiben unverändert sozialversicherungsfrei
in Höhe von 4 % der BBG
(2018: EUR 3.120,- jährlich / EUR 260,-
monatlich). Insbesondere für Besserverdienende
ergibt sich damit die Möglichkeit,
die betriebliche Altersversorgung
durch Entgeltumwandlung zu einem wesentlichen
Bestandteil der Altersrente zu
machen. Aber auch für kurze Laufzeiten
kann über das Ausschöpfen der Maximalförderung
ein attraktives Alterskapital
geschaffen werden. Neu – oder
besser gesagt wieder – eingeführt wurde
die sogenannte Vervielfältigungsregel
anlässlich des Ausscheidens aus dem
Unternehmen zum Renteneintritt. Der Arbeitgeber
kann im Jahr 2018 steuerfrei
bis zu EUR 31.200,- in einen Direktversicherungsvertrag
zugunsten des ausscheidenden
Mitarbeiters per Einmalbeitrag
dotieren, der dann hierfür eine lebenslange
Zusatzrente erhält. Dieses Modell
kann eine interessante Ergänzung zu
einer steuertreibenden Abfindungszahlung
bilden.
Große Unsicherheiten konnten im vergangenen
Jahr durch den obligatorischen
Arbeitgeberzuschuss von 15 % auf den
Umwandlungsbetrag bei den Unternehmen
festgestellt werden. Der Gesetzgeber
hat dies für Neuverträge zum 01.01.2019
verbindlich geregelt; unklar ist jedoch,
ob die Bezuschussung für bereits bestehende
Entgeltumwandlungen erst zum
01.01.2022 einer gerichtlichen Überprüfung
standhalten wird. Wir empfehlen
daher, die bestehende Versorgungsordnung
zu Gunsten einer Gleichbehandlung
sämtlicher Entgeltumwandlungen anzupassen,
und spätestens zum 01.01.2019
sämtliche Verträge zu bezuschussen. Einfache
und klare Regelungen stärken das
Vertrauen und die Wertschätzung der Mitarbeiter
für den Arbeitgeber.
Auch wenn in der Vergangenheit bereits
ein Arbeitgeberzuschuss geleistet worden
sein sollte, raten wir, die entsprechende
Formulierung in der Versorgungsordnung
einer Überprüfung zu unterziehen. Neu
eingeführt wurde für Mitarbeiter mit
einem Bruttoeinkommen von maximal
EUR 2.200,- monatlich eine besondere Regelung.
Da in dieser Arbeitnehmergruppe
die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung
nur unterdurchschnittlich genutzt
wurde, hat der Gesetzgeber mit einem
arbeitgeberfinanzierten Förderbeitrag
einen besonderen Anreiz für Arbeitgeber
geschaffen. Da die Beiträge zu diesem
Förderbeitrag mit einem Lohnsteuersofortabzug
von 30 % behandelt werden
können, sind Kosten und Wirkungsgrad
deutlich höher als der einer Lohn- oder
Gehaltserhöhung.
Verbessert wurde weiterhin die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Leistungen einer Riester-bAV. Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung werden seitdem nur noch anteilig auf die Grundsicherung angerechnet.
Die Regelungen des BRSG sind komplex. Das Gesetz zieht keinen Schlussstrich zum 01.01.2018 und regelt ab diesem Zeitpunkt alles neu, sondern das BRSG wirkt auch in bereits bestehende Versorgungsordnungen hinein. Der richtige Zeitpunkt zur zukunftssicheren Neuausrichtung Ihrer betrieblichen Altersversorgung sollte daher „sofort“ sein.
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