Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung bei Unfällen unter Alkoholeinfluss

01.03.2014

Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Verkehrsunfälle durch Alkoholgenuss ereignen. Dies hat erhebliche Konsequenzen für den Versicherungsschutz, und zwar sowohl im Rahmen der Kfz-Kaskoversicherung als auch der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die grundsätzlichen Konsequenzen möchten wir nachstehend schlagwortartig und schematisch kurz darstellen bzw. beleuchten.

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung stellt Alkoholgenuss versicherungstechnisch grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung dar. In der Kraftfahrzeug- Kaskoversicherung hingegen ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen zu kürzen – auch bis zur völligen Leistungsfreiheit, wenn der Unfall „grob fahrlässig“ herbeigeführt wurde.

Wann insoweit grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Versicherer muss dies beweisen. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

Absolute Fahruntüchtigkeit:
Diese liegt immer dann vor, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr gegeben ist. Bei diesem Wert wird eine Fahruntüchtigkeit zwingend angenommen. Besondere Ausfallerscheinungen müssen nicht vorliegen.

Relative Fahruntüchtigkeit:
Diese kann bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰ bis 1,1 ‰ zum Tragen kommen. Hier muss der Versicherer konkrete Anhaltspunkte für die Fahruntüchtigkeit (Ausfallerscheinungen) nachweisen wie z. B. schwankenden Gang, späte Reaktion, Abkommen von der Fahrbahn aufgrund erhöhter Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien. Nur wenn diese vorliegen, kann sich der Versicherer auf grobe Fahrlässigkeit berufen.


Hinsichtlich dieser Systematik und vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall gilt generell Folgendes:

Im Rahmen der Haftpflichtversicherung:
Der Versicherer ist gegenüber dem geschädigten Dritten leistungspflichtig. Seit Mitte der 90er Jahre hat der Versicherer aber das Recht, den Versicherungsnehmer bzw. den mitversicherten Fahrer in Regress zu nehmen, was die Versicherer auch in der Regel tun. Im Rahmen der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) ist der Regress allerdings auf 5.000,– € begrenzt.

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr vor. Ab dann wird eine Fahruntüchtigkeit zwingend angenommen.

Im Rahmen der Kaskoversicherung: Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungspflichtig, wenn der Fahrer des Fahrzeugs kein Repräsentant des Unternehmens ist. Der Versicherer nimmt aber im Rahmen des rechtlich Möglichen den mitversicherten Fahrer in Regress, also den Mitarbeiter, der den Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen hat.

Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber bei „grober Fahrlässigkeit“ zur Kürzung der Leistung berechtigt. Wenn ein Dritter das Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gefahren hat, wird der Schaden gegenüber dem Versicherungsnehmer reguliert. Bei einem fremden Fahrer werden die Leistungen aus der Kaskoversicherung aber zurückgefordert.


Der Vollständigkeit halber an dieser Stelle noch folgender Hinweis:
Die Unfallversicherungsbedingungen sehen in der Regel auch Leistungsfreiheit bei erhöhter Blutalkoholkonzentration vor. Den Grenzwert bestimmen die dem individuellen Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. (SW)

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,9 ‰ liegt eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor.

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