01.02.2018
Nicht nur die europäische Umweltgesetzgebung hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert, sondern auch in vielen Ländern innerhalb und außerhalb der EU wurden und werden neue gesetzliche Regelungen zum Schutz der Natur etabliert.
Beispielhaft genannt sei hierzu das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP). Hier wurden 2010 diverse Richtlinien zur Entwicklung von nationalen Gesetzen hinsichtlich der Haftung bei Umweltschäden zusammengestellt. Dies hat zur Folge, dass insbesondere für international ausgerichtete Unternehmen ein zunehmend komplexeres und erweitertes Haftungsszenario zu neuen Deckungsformen und Deckungserweiterungen im Rahmen der Umwelthaftpflicht und Umweltschadenversicherung führen muss. Um diesem erweiterten rechtlichen Umfeld und daraus resultierenden Anforderungen an den Versicherungsschutz gerecht zu werden, haben verschiedene Versicherer am deutschen Markt ihre bisher national ausgerichteten Deckungskonzeptionen einer Revision unterzogen und diese teilweise an den internationalen Standard von „Environmental Impairment Insurance“ (EIL) angepasst, mit dessen Deckungsumfang bereits in vielen Ländern der Welt regionale Grunddeckungen eingerichtet werden können.
Die bisher verwendeten Versicherungsbedingungen, die sich maßgeblich an den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) orientierten, sind bisher auf nationale Erfordernisse abgestellt. Die bisher versicherbaren Deckungsbausteine gemäß dem GDV-Modell stellen auf die Deutsche Gesetzgebung ab, hier namentlich den Regelungen des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) und des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG). Dies mag ausreichend sein für ausschließlich national tätige Unternehmen, macht aber eine durchgängige Deckung im Rahmen eines internationalen Konzepts inklusive der Versicherung der Tochtergesellschaften im Ausland unmöglich.
In der Vergangenheit mussten daher für alle Niederlassungen / Tochterunternehmen separate Deckungen jeweils vor Ort im Rahmen einer „Environmental Insurance“ eingeholt werden. Eine Differenzdeckung über den deutschen „Master-Vertrag“ war aufgrund des Bezugs auf die nationale Gesetzgebung nicht möglich bzw. sinnvoll.
So bezog sich eine eventuelle Deckung für
Auslandsrisiken bisher ausschließlich auf
sogenannte Störfalldeckungen im Rahmen
des Umweltregressrisikos sofern nicht individuelle
Deckungserweiterungen verhandelt
werden konnten.
In Abgrenzung zu diesen seit Jahren etablierten
Konzepten und im Vorgriff auf neue
Musterbedingungen des GDV verfolgen einige
Versicherer nunmehr einen völlig neuen
Ansatz, losgelöst vom Bezug auf eventuelle
nationale oder lokale Gesetzgebungen.
So werden teilweise auch Umwelthaftpflicht-
und Umweltschadenversicherungen
in einem einheitlichen Konzept zusammengeführt
und ermöglichen damit Deckungsverbesserungen,
die bisher nur über Einzelvereinbarungen
möglich waren.
Hierzu einige Beispiele:
Darüber hinaus bieten die neuen Konzepte
ggf. folgende Vorteile:
Die Vorteile dieser Programme sind weiterhin, dass es nicht darauf ankommt, welche Art von Umweltdeckung bisher besteht. Das heißt, ergänzende Deckungsbausteine können zusätzlich zum bestehenden Versicherungsschutz modular vereinbart werden.
Dadurch wird erreicht, dass der bisherige
Besitzstand zu 100 % gewahrt und identischer
Versicherungsschutz für die Risiken
des Mutterhauses und der Tochterunternehmen
im Ausland sichergestellt wird.
Durch lokale Etablierung eigenständiger
Deckungen werden die lokalen Complianceanforderungen
berücksichtigt.
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