01.02.2020
Aufgrund der aktuellen Situation stellen sich viele Unternehmen die Frage, ob sie gegen das Coronavirus und dessen Folgen versichert sind oder wie sie sich dagegen versichern könnten. Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen:
Sachversicherung
In der Regel besteht kein Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungen infolge von Infektionskrankheiten. Versicherungsschutz innerhalb der Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung besteht, wenn ein vorangegangener Sachsubstanzschaden durch eine vertraglich versicherte Gefahr entstanden ist.
Daraus resultierend besteht Anspruch auf eine Entschädigungsleistung nur bei einem vorangegangenen Sachschaden. Auch für einen Unterbrechungsschaden, der z.B. durch den Ausfall von Zulieferern oder Versorgungsleistungen entsteht (Rückwirkungsschaden), muss ein in der eigenen Sachversicherung versicherter Sachschaden beim Lieferanten oder Versorgungsunternehmen vorliegen.
Ausstellungsversicherung
Eine Ausstellungsversicherung, die z.B. einen Messestand absichert, leistet ebenfalls nur für Sachsubstanzschäden an den versicherten Gegenständen.
Veranstaltungsausfallversicherung
Wird eine Veranstaltung abgesagt, unterbrochen, verschoben oder verlegt, ohne dass der Veranstalter, der Organisator oder der Teilnehmer Kontrolle oder Einfluss auf den Grund gehabt hat, trägt der Versicherer den entstandenen finanziellen Schaden. Dazu zählen u.a. auch Mehrkosten, die durch die zeitliche oder örtliche Verlegung der Veranstaltung entstehen.
Betriebsschließungsversicherung
Über die Betriebsschließungsversicherung sind Schäden, die einem Unternehmen durch behördlich angeordnete Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes entstehen, abgesichert. Hierzu zählen u.a. die Schließung oder die Desinfektion des Betriebes. Unternehmen der Lebensmittelindustrie, Gastronomiebetriebe und Krankenhäuser verfügen häufig über eine derartige Versicherungsdeckung. Ein Neuabschluss, der den Versicherungsschutz für das Coronavirus beinhaltet, wird inzwischen wieder (bisher durch einen Versicherer) geboten. Die Deckung wird jedoch nur für Einzelverfügungen der Gesundheitsämter geboten. Allgemeinverfügungen werden nicht mehr gedeckt.
Bei einigen wenigen bereits bestehenden Betriebsschließungsversicherungen ist eine Deckung für angeordnete Schließungen aufgrund des Coronavirus gegeben. Eine Deckungsprüfung sollte in jedem Fall vorgenommen werden.
Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung setzt einen Personen- oder Sachschaden oder einen benannten Vermögensschaden voraus. Deckung besteht beispielsweise, wenn eine Person sich im Betrieb mit dem Coronavirus infiziert, weil Vorsorgemaßnahmen durch das Unternehmen nicht oder nicht ausreichend getroffen wurden. Im Übrigen sind kaum Fälle vorstellbar, in denen die Haftpflichtversicherung herangezogen werden könnte.
D&O-Versicherung
Die D&O-Versicherung kann Deckung bieten, wenn aufgrund von Fehlern im Management im Zusammenhang mit dem Virus Vermögensschäden für das Unternehmen entstehen. Hier kommt es auf die Prüfung des Einzelfalls an.
Krankenversicherung
Alle Mitarbeiter- / innen in Deutschland haben bei einer Infizierung oder nach dem Ausbruch des Coronavirus Versicherungsschutz über die gesetzliche oder die private Krankenversicherung. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz über die Auslandsreisekrankenversicherung für alle durch das Unternehmen ins Ausland entsandten Mitarbeiter- / innen – vorbehaltlich nicht vorliegender behördlicher Reisebeschränkungen.
Entwicklung von Notfallplänen und rechtliche Vertragsprüfungen
Die Entwicklung eines Notfallplans für den Fall des Ausbruchs der Pandemie im eigenen Betrieb ist zu empfehlen. In diesem Notfallplan sollten u.a. Maßnahmen zur Minimierung des Ansteckungsrisikos der Mitarbeiter- / innen und zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeiten bei Ausfall von Teilen der Belegschaft enthalten sein.
Weiterhin ist ein wichtiger Schritt, die Kunden- und Lieferverträge auf Klauseln und Regelungen hinsichtlich der Haftung bei Schäden durch „höhere Gewalt“ zu überprüfen. Unter Umständen sind Klauseln enthalten, die zur vorübergehenden Befreiung von Liefer-, Leistungs- oder Zahlungsfristen führen. Sofern viel mit Lieferanten aus China gearbeitet wird, ist über ein Ausweichen auf Zulieferer aus anderen Ländern nachzudenken.
Kann der Versicherungsschutz noch erweitert werden?
Zum aktuellen Zeitpunkt kann leider aufgrund eines Antragsannahmestopps bei den Versicherungsunternehmen keine Versicherung mehr im Zusammenhang mit dem Coronavirus abgeschlossen werden. Deckung besteht also allenfalls über bereits bestehende Altverträge.
VOMA Versicherungsmakler GmbH
Niederlassung Niederrhein:
Eltener Straße 397
46446 Emmerich
Telefon 0 28 22 / 91 45 79-0
Telefax 0 28 22 / 91 45 79-29
E-Mail info@voma-makler.de
Internet www.voma-makler.de
Hauptsitz:
Drususallee 81
41460 Neuss
Telefon 0 21 31 / 708 19 - 60
Telefax 0 21 31 / 708 19 - 71
Niederlassung Brandenburg:
Hainsche Straße 27
04924 Bad Liebenwerda
Telefon 0 35 341 - 312 39
Telefax 0 35 341 - 145 92
Ein Unternehmen der
THARRA + PARTNER Versicherungsmakler GmbH & Co. KG