01.01.2017
„Hackerangriff“ und „Cyberkriminalität“ sind Begriffe über die täglich in den Medien berichtet wird. Auch die Assekuranz beschäftigt sich seit einiger Zeit intensiv mit Cyberrisiken und den Möglichkeiten, sich gegen drohende Schäden zu versichern. Das Risikobewusstsein der Kunden spiegelt sich in der Nachfrage nach diesen Produkten wieder. Doch was leisten solche Cyberpolicen?
Der Begriff „Cyberrisiken“ ist nicht konkret
definiert und daher sehr komplex. Im
Kern geht es um zielgerichtete und nicht
zielgerichtete Angriffe auf Daten oder auf
die IT-Infrastruktur mit Hilfe von Informations-
und Kommunikationstechnik. Unter
Cyberrisiken versteht man insbesondere:
Cyberrisiken verursachen in der Regel Vermögensschäden. Aktuellen Studien zufolge ist bereits jedes fünfte mittelständische Unternehmen von Cyberangriffen betroffen. Allerdings kann mehr als die Hälfte der Betroffenen (58%) nicht genau angeben, welche Bereiche und Daten angegriffen wurden und welche Folgen dies hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Attacken gar nicht registriert wurde und wird, weil die entsprechenden Kontrollverfahren fehlen. Inzwischen gibt es mehr als 15 Versicherer am Markt, die eine Versicherungslösung anbieten. In der Regel sind diese Policen als Bausteinkonzept aufgebaut. Die Bedingungswerke sind sehr komplex und nur Experten sind in der Lage, diese zu vergleichen. Meist werden die folgenden Deckungsbausteine angeboten:
1. Eigenschadendeckung
2. Drittschadendeckung
(Haftpflichtversicherung)
3. Weitere Komponenten
(Service, Beratung, Kosten)
1. Eigenschadendeckung
Im Rahmen dieser Komponente ist der
Schaden am eigenen Unternehmen versichert.
Beispiel: Ein Hacker legt unter
Einsatz von Trojanern die komplette ITInfrastruktur
lahm. Der Versicherer ersetzt
dann z. B. Aufwendungen für:
Mit diesem Schaden an der IT-Infrastruktur
entsteht fast in jedem Fall ein Betriebsunterbrechungsschaden
mit erheblicher
Relevanz. Hierbei handelt es sich in der
Regel um den größten Anteil des entstandenen
Schadens.
Sehr schnell existenzbedrohend wird ein
solcher Unterbrechungsschaden bei onlinebasierten
Unternehmen. Doch auch bei
anderen Betriebsarten kann ein Betriebsausfall
kritisch werden: Vollautomatisierung
ist z. B. in Hochregallagern und in der
Serienproduktion lange Standard.
Eine weitere, aber nicht zu unterschätzende
Deckungskomponente im Rahmen
der Eigenschadendeckung ist der Ausgleich
sog. Informationskosten.
Nach § 42a Bundesdatenschutzgesetz
sind Unternehmen bei Verlust von Personendaten
verpflichtet, die Behörden
sowie jede einzelne betroffene Person
über den Datenverlust zu informieren.
Je nach Umfang des Datenverlustes können
die Informationskosten entsprechend
hoch ausfallen.
2. Drittschadendeckung (Haftpflichtversicherung)
Die Haftpflichtversicherung stellt den
zweiten wesentlichen Leistungsbestandteil
von Cyberdeckungen dar. Bei dieser
Drittschadendeckung gleicht die Cyberversicherung
den Vermögensschaden bei einem Dritten aus. Auch hier ein Beispiel:
Ein Unternehmen wird Opfer eines Hackerangriffs.
Die dort gestohlenen Personendaten
werden in missbräuchlicher
Weise genutzt, um kriminelle Transaktionen
durchzuführen oder Bargeld abzuheben.
Der hier entstandene Vermögensschaden
kann in der Folge beim Verursacher
– sprich dem Unternehmen mit dem
Datenverlust – geltend gemacht werden.
3. Weitere Komponenten (Service, Beratung, Kosten)
Insbesondere auch der Verlust personenbezogener
Kundendaten stellt für Unternehmen
ein nicht unerhebliches Reputationsschadenrisiko
dar. Der Versicherer
übernimmt u. a. die Kosten für das erforderliche
Krisenmanagement, z. B. die
Kosten für PR-Experten, Rechtsanwälte sowie
IT-Forensiker, welche u. a. feststellen,
wie es zu dem Datenverlust gekommen ist.
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