Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter einer GmbH

01.02.2016

Bereits mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.08.2012 (B 12 KR 25/10 R) wurden tätige Minderheitsgesellschafter als versicherungspflichtige Beschäftigte angesehen, selbst wenn sie ihre Arbeitszeit frei einteilen oder sogar „Kopf und Seele“ des Betriebs mit alleiniger Branchenkenntnis waren. Eine familiäre Rücksichtnahme spielt damit bei der Beurteilung einer Beschäftigung im Rahmen einer GmbH keine Rolle, solange die Familienangehörigen keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH haben.

Um eine Versicherungspflicht, und damit eine rückwirkende Anmeldung und ggf. hohe Nachforderungen der Sozialversicherungsträger zu vermeiden, wurden zum Teil Verträge mit dem Inhalt geschlossen, zukünftig im Gesellschafterkreis nur noch einstimmig abzustimmen (Stimmbindungsvertrag). Damit sollten nicht genehme Beschlüsse oder Weisungen abgewendet und der Status des Minderheitsgesellschafters als selbständiger Unternehmer mit „Rechtsmacht“ dokumentiert werden. Allerdings wurde das nicht immer und überall konsequent im Rahmen des Gesellschaftsvertrages aufgenommen, sondern lediglich als arbeitsvertragliche oder schuldrechtliche Gestaltung (z. B. Vetorecht, Stimmrechtsübertragung, Stimmbindungsvereinbarung) konzipiert. In drei Urteilen vom 11. November 2015 hat sich das Bundessozialgericht mit drei gängigen Gestaltungen beschäftigt und kam zu dem Schluss, dass diese nicht dabei helfen, die Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern zu vermeiden. Nur die Stimmbindungsvereinbarungen, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, womit eine Änderungs- oder Kündigungsmöglichkeit gegen den Willen des Minderheitsgesellschafters ausgeschlossen werden kann, führen zu einer Sozialversicherungsfreiheit des mitarbeitenden Minderheitsgesellschafters. Damit ist die Übertragung von Stimmrechten auf den Minderheitsgesellschafter und alleinigen Geschäftsführer wegen der möglichen Widerruflichkeit, das arbeitsvertraglich vereinbarte Vetorecht wegen der Kündbarkeit und der außerhalb des Gesellschaftsvertrags abgeschlossene Stimmbindungsvertrag nicht geeignet, um gemäß Bundessozialgericht eine Sozialversicherungsbefreiung des Minderheitsgesellschafters zu erlangen. Um auch nach diesen drei BSG-Urteilen eine evtl. unliebsame Sozialversicherungspflicht der Minderheitsgesellschafter zu vermeiden, sollten diese Regelungen zu Stimmrechtsbindungsvereinbarungen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festgelegt werden, damit die Entscheidungsbefugnis auch im Streitfall rechtlich bestehen bleiben kann. Allerdings sollte dabei auch bedacht werden, dass eine einmal beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages künftig nur noch mit satzungsändernder Mehrheit beseitigt werden kann. Relevant könnte das für evtl. Nachfolger bzw. Erben oder auch beim Verkauf eines GmbH-Anteils werden.

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